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Autor | Thema: Anhänger (Gelesen 10827 mal) | |||||||
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Hallo Leute,
hat sich von euch schon mal jemand gedanken um einen Anhänger für den Kleinen gemacht. Weiss jemand wie es sich mit dem Sonntagsfahrverbot verhält Gibt es da Ausnahmen von wegen H-Kennzeichen Das Objekt meiner Begierde ist dieser hübsche Kastenanhänger | ||||||||
viele Grüsse Frank http://www.auf-allen-vieren.de
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Kommt auf die Zulassung an:
C303 - unter 3,5 t PKW: kein Sonntagsfahrverbot H-Pkw: kein Sonntagsfahrverbot LKW: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger H-Lkw: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger C304/306 - über 3,5 t LKW: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger H-Lkw: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger Ohne Anhänger keine Probleme Das Fahrverbot trifft aber nicht nur an Sonntagen! Genaueres: http://de.wikipedia.org/wiki/Sonntagsfahrverbot Oder hier:.http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php Da die Ausnahmen dort genau definiert sind ist klar, daß für H-Kennzeichen eigentlich nix anderes gilt. Es ist aber in Arbeit: http://www.deuvet.de/fakt/fakt1.htm#128082006 (News im unteren Drittel der Seite) Gruß Michael | ||||||||
"oh, for sure, you can do it with a normal streetcar...."
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Hallo in die Runde .... und meinen Senf dazu...
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 dürfen LKW mit einem zul. ges.Gew. über 7,5 t spwie Anhänger hinter LKW an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22 Uhr nicht verkehren. Nach der dazu ergangenenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffen Zugmaschinen,die ausschließlich dazu dienen,andere Fahrzeuge zu ziehen,ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche,deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache des zul.ges. Gewichtes beträgt. Mit Beschluß vom 01.06.1987 hat das OLG Celle ausgeführt, daß für die Frage,ob es sich um eine Zugmaschine mit Hilfsladefläche oder einen LKW im Sinne des Sonntagsfahrverbotes handelt,das rechnerische Verhältnis zwischen dem zul.ges.Gew. und der zul. Nutzlast entscheidend ist. Nur wenn die zulässige Nutzlast der Zugmaschine mehr als 40 % ihres zul.ges.Gewichtes beträgt,handelt es sich danach um einen LKW. Dieses Abgrenzung zwischen LKW und Zugmasch. ist durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert und das unabhängig davon , welche Eintragung in den KfZ - Papieren erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ging es um einen LKW offener Kasten , Nutzlast 926 kg bei einem zul.ges.Gew. von 2740 kg, die Nutzlast also nicht mehr wie 40 % des zul.ges.Gew. Bei diesem LKW handelt es sich also folglich um eine Zugmaschine , die nicht vom Sonntagsfahrverbot betroffen ist. Aktenzeichen: 32.3/15-1-25/46Sz Abt: 32.3 Straßenverkehr OKD Euskirchen. Also, Taschenrechner vorgekramt, Berechnung angestellt... Kein § ohne Ausnahme... Gruß , Peter | ||||||||
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Interessant, die 40% Regel - steht glaub ich auch im Kommentar zur StV, weiß ich nur nicht wo ich den finde...
Es gibt auch Ausnahmegenehmigungen zu beantragen: http://www.rbk-direkt.de/downloads/6553/6559/6971/7138/ANTRAGSonntagsfahrverbot.pdf Hier ist die letzte Begründung interessant: Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (Requisiten, Musikinstrumente). Bei einem - offiziell angemeldeten und propagierten - Oldtimertreffen wäre ja das Fahrzeug selbst die Requisite... Auch als Fahrzeug bei einer Demo (CSD, Rosenmontag etc.) bekommt man spezielle Erlaubnisse zur Umgehung des Sonntagsfahrverbotes und des Verbotes der Personenbeförderung auf der Ladefläche - bei Einhaltung gewisser Sicherheitsregeln. Gruß Michael | ||||||||
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So ich habe gerade mit dem StVA teleniert.
Fakt ist das auch die Oldtimer unter das Fahrverbot fallen. Man kann nun die Einzelerlaubnis beantragen würde für ein Wochenende 27,- für das gesamte Bundesgebiet, bzw 19,-€ für unser Stadtgebiet kosten. Eine Jahresgenehmigung soll 190,-€ kosten, aber die muss gesondert beantragt werden und ist dann von der Begründung und dem Wohlwollen des Sachbearbeiters abhängig. | ||||||||
viele Grüsse Frank http://www.auf-allen-vieren.de
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Wenn ich das richtig verstehe, brauche ich den 6x6 garnicht als Zugmaschine zulassen, sondern kann ihn als LKW-Oldtimer lassen Das Leergewicht sind übrigens 2800 Kg und die Nutzlast 1500 Kg, sprich 4300 Kg zGG. Das würde also ausreichen | ||||||||
viele Grüsse Frank http://www.auf-allen-vieren.de
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In diesem Pickup-Forum gibts noch ein paar Links und Aktenzeichen zu OLG-Urteilen.
Am aktuellsten ist das Merkblatt der ihk von April 2006 Gruß Michael | ||||||||
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Also ich habe gerade nochmal mit dem StVA teleniert und
der nette Sachbearbeiter für die Sonntagsfahrgenehmigungen hat sich auch noch mal schlau gelesen. Die Ausnahme mit der Zugmaschine und den 40% vom zGG bezieht sich nur auf die Zugmaschine. Zugmaschine mit Anhänger fällt wieder unter das Sonntagsfahrverbot Aber der Anhänger ist ja eh schon wech | ||||||||
viele Grüsse Frank http://www.auf-allen-vieren.de
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Tagchen in die Runde, hier irrst Du (oder der Sachbearbeiter des StVA), erstens, bis 7,5 t darfst du eh Sonntags fahren,egal womit.(Ausnahme:LKW m. Anhänger) Zugmaschinen mit Anhänger, wo die 40 % Regelung der Nutzlast der Fall ist, fallen definitiv nicht unter das Sonntagsfahrverbot. (Blick in die Landwirtschaft : Unimog Kipper mit 2 Anhängern , Herbst, Rübenernte, überall sieht man diese Gespanne Sonn und Feiertags herumkrebsen.) Unabhängig davon was in der Zulassung drinne steht. Zu meinem obigen Beitrag gibts noch ein Blatt zwei mit dem Schlußsatz "Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot ist somit nicht erforderlich" Alles andere wäre nur Unsinn. Wer das Original dieses Schreibens per Fax haben möchte, bitte , er muß nur die Fax Nummer angeben. Meine E - Mail ist im Profil. Habe leider keinen Scanner zur Verfügung. MfG, Peter | ||||||||
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Na ja, eine Zugmachine mit 40 Tonnen im Schlepp *nicht* als vollwertige/schwere LKW zu betrachten waere doch ziemlich daneben, oder?....;))
Waere diese Sparte nicht eh schon eine Ausnahme-Kategorie? (etwas aehnliches haben wir in NL auch, bezueglich >7500kg Gespanne & Tachograf)
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*Verkaufe Battery-Equalizer/Charge-Balancer/Wandler 24->12v/100A* Those who wander are not necessarily lost J.R.R. Tolkien ...and not all who launder are washed/WJ....;)) <w.j.markerink@A1.NL>
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Lieber WJM, hier ging es nur um LKW bis 7,5 t mit einem Nutzlastverhältnis bis 40 % gegenüber dem zul.ges.Gewicht des ziehenden Fahrzeuges. Von 40 tonnern war hier nie die Rede - die sollten auch weiterhin zumindest an Sonn- und Feiertagen im heimischen Stall bleiben. Mit freundlichen Grüßen, Peter | ||||||||
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Nein, hier wuerde geschrieben das es egal waere ob der Zugmaschine einen Haenger zog. Und das *kann* nicht egal sein, im Sinne des Gesetzes. Sonst wuerde so mancher Transport-Unternehmen auf Zugmachine+Haenger umsteigen.... xxxxxxxxxx Zugmaschinen mit Anhänger, wo die 40 % Regelung der Nutzlast der Fall ist, fallen definitiv nicht unter das Sonntagsfahrverbot. xxxxxxxx Merke uebrigens das hiervon *jeder* Volvo C3-series betroffen ist, wenn als LKW typisiert, und mit Haenger herumfahrend....sogar als Gespann-Gesamtmasse hilft hier die 7.5t grenze nicht weiter (fuer mich waere *dass* schon im Sinne des Gesetzes, und in NL wird dementsprechend auch in mehrere Gesetze gerechnet) (habe selber schon versucht von Volvo Schweden Daten zu bekommen, die aussagen dass einen C304/C306 auch als PKW zu typisieren waere....eigentlich braucht mann dazu nur die Bremsleistungs-/Verzoegerungs-Daten, aber Volvo Schweden sagt einfach 'nix mehr da im Archiv'....:(( | ||||||||
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Der Tüv Süd hat auch noch ein paar Bermerkungen dazu: Zugmaschine mit Anhänger gilt als Solo-LKW oder Sattelzug ohne Fahrverbot nur bei einem Gesamtgewicht inklusive Anhänger von unter 7,5t Nähere Beschreibung hier: ################################################ VO EWG 3820/85, Art. 1 b Zugmaschine: mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Straße verkehrt und das besonders dazu ausgestattet ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder anzutreiben. Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kfz. Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zGG, die Länge der Hilfsladefläche 1. bei zweiachsigen Fz nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fz der mehrspurigen Achse, 2. bei Fz mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen. Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als 2 Achsen. (BMV/StV 7 – 4030 P/62 II – vom 6.6.1962, VkBl. 1962 Heft 12 S. 309). ############################################# Gut, das schafft der C303, aber jetzt kommts: ############################################# Zusatzbestimmung für nicht zugmaschinentypische Kfz (VkBl. 80/S. 386): Das Kfz muss, wenn es als Zgm anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen: 1. Zugkraft an der Anhängerkupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zGG der Zgm. Zerf ³ 0,3 x Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h. 2. Das Kfz muss mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zGG technisch geeignet sein. Kfz, die vor dem 1. Mai 1980 als Zgm zum Verkehr zugelassen worden sind, ohne die vorgenannten weiteren Bedingungen zu erfüllen, sind weiter als Zgm zu behandeln. ############################################### Aus der Traum, der C303 schafft nicht mal 50% des zGG als Zuglast, geschweige denn das 1,4-fache. Also nix mit Zugmaschine. Gruß Michael | ||||||||
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Hallo WJM,
ich habe Dir jetzt per E - Mail mal den kompletten Text als pdf - Datei rübergeschickt. Sollte eigentlich alle weiteren Fragen beantworten... Mit freundlichen Grüßen, Peter PS) eine Typisierung des C303 erfolgt in Deutschland aus steuerlichen Gründen als LKW , weil günstiger als PKW mit H - Kennzeichen. Wer der maroden Staatskasse seine sauer verdienten € unnötigerweise in den Rachen schieben will, kann seinen C3o3 auch als PKW zugelassen bekommen,dazu bedarf es keine Anfragen bei Volvo. | ||||||||
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Den C303 schon, aber erst ab 3500kg wird es interessant, weil dann saemtliche sonst zutreffende LKW-Verbote entfallen, ohne dass man unter die 3500kg Grenze schluepfen muss. Von Sonntags-, Ueberhol- bis Einfahrt-Verbote....macht das Leben viel unkomplizierter, besonders auf so mancher Landweg. Und in NL haben wir ab 25 Jahre ein generelle Freistellung KFZ-Steuer (nur muss mann bei LKW dazu noch ein Antrag stellen, von wegen nicht-Gewerbliche Benuetzung)....;)) Uebrigens: fuer die Faehr-Tarife ist es trotzdem nuetzlich unter die 3500kg Grenze zu schluepfen....oder wenigstens den alten/vorherigen diesbezueglichen KFZ-Brief dabei zu haben (Nummernschild koennen die in die meiste Faelle eh nicht sehen). Oder, ohnehin besser: eine gute Farbkopie machen, je nach Wuensch leicht geaendert (besonders bei die C306's die die 6 meter Marke Ueberschreiten....;)) (ich hatte Glueck, auf den NL-Schein konnten die nicht so schnell die Laenge ausfindig machen (obwohl es drin stand!)) Uebrigens2: nicht in jedes EU-Land sollen die LKW-Verbots-Symbole halt machen bei PKW >3500kg....aber dass ist ein Minenfeld das eh jeder Thread sprengt....und versuchen, dumm halten und sich rausreden kann man ja immer....;)) | ||||||||
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Uebrigens gelingt dir gerade letzteres in NL *nicht*, falls das Schwedische Kennzeichen 'Lastbil' schreibt, weil mann auch da ein Dokument von Volvo sehen will das sagt das der C303 die PKW-Bremsleistung schafft. (und nicht sosehr 'der' C303, aber gerade *diese* C303, der vor denen steht, entweder Individuell (Rahmenl-Nummer) oder per Typ-Bescheinigung, beide nur von Volvo, Hersteller oder Importeur. Da sind schon LKW-Registrierte Nissan Patrols und Land Cruisers auf abgesprengt, wenn die als Grau-Import nach NL kamen, und weder Hersteller noch Importeur etwas aussagen wollen.... | ||||||||
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Bezueglich Zugmachine+Haenger (+'Fahrzeug') lese ich darin eigentlich gar nix aufschlussreiches.... Und nach Michael's Beitrag ist die Frage ob nur diesen Text gilt (Nuetzlast) oder auch Zug-Gewicht.... | ||||||||
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Hallo Peter, zumindest beim C303 kann ich dem so nicht zustimmen. Ich habe meinen als PKW mit H-Kennzeichen zugelassen und spare so gegenüber einer LKW-Zulassung bei der Versicherung 75,-- Euro im Jahr. Der Unterschied bei der KFZ-Steuer ist kaum zu spüren, das sind 2 oder 3 Euro. Man muß halt für sich abwägen, wofür man das Fahrzeug einsetzten möchte. Ich nehme hin und wieder ein paar Leute mit, lege also Wert auf die 7 Sitzplätze und hätte auch keine Probleme mit dem Anhängerbetrieb. Nachteil: Umbauten, wie Jens sie vorhat, kann ich dann natürlich vergessen. Ergo muß jeder für sich entscheiden, wie er sein Fahrzeug zulassen möchte. Gruß Hartmut | ||||||||
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Ich würd einfach ein Kopf Salat mitnehmen. Frischware darf auch sonntags gefahren werden mit LKWs. Oder einen Blumenstrauß...
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Was hier uebrigens noch fehlt (aber sonstwo im Forum eigentlich schon bereits geschrieben worden sein muesste?) ist die Tatsache das KFZ (>3.5t) +Anhaenger/Auflieger auf Bundestrassen nur 60km/h fahren duerfen.
(merke: KFZ >3.5t, also nicht *nur* LKW >3.5t, also nuetzt die Ueberlegung PKW anstatt LKW hier nix, im Gegensatz zum Sonntagfahrverbot) | ||||||||
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