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Thema: Zulassung erschwert (Gelesen 8687 mal)
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dirk
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Wo ein Volvo ist, ist auch ein Weg!
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Zulassung erschwert « am: 7.Mai 2009 22:35:18 »
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Hi,
derzeit scheint bei uns eine zulasssung und H-abnahme von 30x nicht moeglich. aufgrund einer im mai in kraft getretenen eu-richtlinie brauchen wohl alle fahrzeuge aus import (jetzt auch die vor 1990) eine umfassende konformitätsbescheinigung (tank beleuchtung abgasanlage etc. etc.((so an die 60 punkte mit entspr. einzelabnahmen))).
im moment herrscht fassungslosigkeit - trifft eine massnahme gegen china und indien import-fahrzuge die oldtimerbranche??
Wer weiss genaues?
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dirk
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dirk
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Re:Zulassung erschwert « am: 8.Mai 2009 11:17:3 »
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Und welche Nummer hat die Verordnung? Oder doch nur Gerüchteküche?
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Hallo hab ich leider auch noch nicht rausgefunden. sicher nicht, sonst hätte ich ja wie immer auch ohne COC Papiere ne vollabnahme bekommen Gruss
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dirk
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dirk
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Re:Zulassung erschwert « am: 11.Mai 2009 12:50:44 »
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Und welche Nummer hat die Verordnung? Oder doch nur Gerüchteküche?
Die letzte aktuelle Änderung, die ich gefunden habe ist: VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2008:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:292:0001:0098:DE:PDF
und diese gilt der Anpassung der vorhanden Datenlisten für eine generelle Typzulassung in der EU an den technischen Fortschritt.
Des weiteren dazu noch (2009/C 27/01):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:027:0001:0006:DE:PDF
zum Thema Wasserstoffantrieb bei KFZ.
Also nicht was etwas mit der Zulassung von Einzelabnahmen zu tun hat, sondern nur im Verfahren von Typzulassungen von Herstellern. Der Import von Oldtimern sollte davon völlig unberührt sein wie bislang - es gelten die Bestimmungen des Produktionsjahres zuzüglich spezieller allgemeiner Sicherheitsinstallationen (Blinker etc.) wie bisher - bis zum Nachweis des Gegenteils.
Gruß Michael
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Hi, offensichtlich ist dies das Problem: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:106:0007:0024:DE:PDFIm Rahmen einer Vollabnahme ist wohl jetzt auch die Bauartprüfung einzelner Komponenten zwingend vorgeschrieben - oder eben alternativ das CoC-Papier (von Volvo). Aus welchem europ. Land das kommt ist wohl egal aber eine Ausnahme für ältere Baujahre gibt es derzeit wohl nicht. Im Prinzip sieht es wohl so aus: kein CoC, keine Vollabnahme, keine Zulassung
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dirk
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Re:Zulassung erschwert « am: 11.Mai 2009 13:42:3 »
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Hast du in deiner Zulassungsstelle einen Neuling sitzen?
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Hallo, Es geht leider nicht um die Zulassung sondern erst mal um die Vollabnahme . . . und der "Neuling" hat schon mehrere 30xer ohne Probleme abgenommen - seit Mai macht er (und auch seine Kollegen in BW und RP) aber leider gar nichts mehr und wartet auf eine neue Ausnahme-Regelung Hat denn jemand seit Anfang Mai eine Vollabnahme gemacht und wenn ja wo??
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dirk
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dirk
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Re:Zulassung erschwert « am: 13.Mai 2009 07:1:46 »
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Ich glaube, ich habe es gefunden: Die StVZO ist geändert worden, und zwar etwas schlampig...
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__21.html
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II. (2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre. |
Der Haken steckt in Satz (2). Es MÜSSEN Prüfungen gemacht werden mit Protokollen - es wird also jede Einzelabnahme behandelt wie die Zulassung eines Prototypen.
Der Fall: Allgemeine Typzulassung in einem anderen Land, aber vor 1998, also kein CoC, stattdessen nur amtliche Papiere, aus denen z.B. Tankvolumen und Motorleistung übernommen werden können, also entfällt die explizite Prüfung - der Fall ist nicht vorgesehen.
Übrigens: einiige der Prüfungen können bei einer Einzelabnahme gar nicht gemacht werden, da sie nicht zerstörungsfrei ablaufen (z.B. Prüfung der Scheiben) - da muss des dann wohl doch ohne Prüfprotokoll gehen! Warum nicht gleich ganz so?
Oder: definieren wir doch eine schwedische Zivilzulassung als Prüfprotokoll für die zu übernehmenden Werte.
Warum steht da nicht "Prüfprotokolle oder andere amtliche Quellen"? Ich weis es: Weil alle zu beschäftigt damit waren, dass überall auch "die oder der Verfügungsberechtigte" bzw. "die oder der amtlich anerkannte Sachverständige" steht. DAS ist wirklich wichtig. Meine Güte, schreibt einfach immer "DIE" rein, wie vor Gericht "die Begklagte" oder "die Klägerin" - geht doch auch....
Gruß Michael
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das isses wohl @Andreas: solange du ihn im Heimatland zulassen willst gilt Bestandsschutz, sonst nicht! - das ist ja auch mein Problem.
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